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Statuten: Verein Frohes Alter Baar

Inhaltsverzeichnis

A Allgemeine Bestimmungen

Art. 1      Name und Sitz
Art. 2      Zweck
Art. 3      Mitgliedschaft
Art. 4      Aufnahme
Art. 5      Austritt
Art. 6      Ausschluss
Art. 7      Haftung

B Organisation

Art. 8      Organe
Art. 9      Mitgliederversammlung
Art. 10    Beschlussfassung
Art. 11    Aufgaben Mitgliederversammlung
Art. 12    Vorstand
Art. 13    Aufgaben Vorstand
Art. 14    Kontrollstelle

C Finanzen

Art. 15    Beschaffung der Mittel
Art. 16    Vereinsjahr

D Schlussbestimmungen

Art. 17    Auflösung
Art. 18    Verwendung des Vermögens
Art. 19    Inkraftsetzung

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1   Name und Sitz
Unter dem Namen „Frohes Alter“ besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in 6340 Baar, Bahnhofstrasse 12.

Art. 2 Zweck
Der Verein setzt sich ein für Anliegen der Betagten in Baar, insbesondere für altersgerechte Wohnmöglichkeiten. Er kann sich an Unternehmen beteiligen, welche die Schaffung und den Betrieb von zeitgemässen Altersheimen mit Pflegemöglichkeiten mit entsprechenden Infrastrukturen und / oder die Realisation von neuen, zukunftsgerichteten Wohnformen bezwecken.

Der Verein kann auch in weiteren Bereichen aktiv werden, z.B. Beteiligung an der Genossenschaft für Alterswohnungen in Baar, Förderung von Dienstleistungsangeboten für Betagte in Baar, Interessenvertretung für Bedürfnisse von Betagten im Bereich Ortsplanung und Bauordnung in der Gemeinde Baar.

Wo möglich verwirklicht der Verein seine Ziele in Zusammenarbeit mit den bestehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Gemeinde Baar. Der Verein besitzt gemeinnützigen Charakter und ist politisch und konfessionell neutral.

B. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Mitglieder haben ein besonderes Interesse an der Wohlfahrt der betagten Menschen unter uns und möchten mit ihrer Mitgliedschaft beitragen, das Leben der Betagten menschlich und lebenswert zu gestalten.

Art. 4 Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt durch die Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Sie tritt mit der Bestätigung durch den Vorstand in Kraft. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres.

Art. 5 Austritt
Der Vorstand kann Mitglieder, die dem Vereinsinteresse entgegenwirken, aus dem Verein ausschliessen.

Art. 6 Ausschluss
Mitglieder, die ihren Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, verlieren ihre Mitgliedschaft.

Art. 7 Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haften der Vorstand und die Mitglieder nicht über ihren jährlichen Mitgliederbeitrag hinaus. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

C. Organisation

Art 8. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
c. Die Kontrollstelle

Art. 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich einmal statt. Ort und Zeit werden vom Vorstand bestimmt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder sofern es ein Fünftel der Vereinsmitglieder verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden durch öffentliche Publikation im „Zugerbieter“ (Amtsblatt der Gemeinde Baar) oder, sofern es der Vorstand als notwendig erachtet, durch schriftliche Mitteilung.

Art. 10 Beschlussfassung
Die Vereinsbeschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Beschlüsse über Änderungen der Statuten, über den Zusammenschluss mit einer anderen juristischen Person sowie über die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beschliesst. Anträge von Mitgliedern, die eine Beschlussfassung erfordern, sind dem Vorstand spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Art. 11 Aufgaben
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Geschäfte zu:
a. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten sowie der Kontrollstelle.
b. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
c. Beschlussfassung über Änderung der Statuten.
d. Beschlussfassung über alle anderen der Mitgliederversammlung von Gesetzeswegen vorbehaltenen oder vom Vorstand überwiesenen Geschäfte.

Art. 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 bis 11 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

Nicht in den Vorstand wählbar sind Mitglieder des Gemeinderates oder Angestellte der Einwohnergemeinde.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Er bestimmt aus seiner Mitte die Ressortverantwortlichen gemäss dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Reglement über die Aufgaben im Vorstand und die Entschädigung.

Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnet kollektiv mit einer weiteren zeichnungsberechtigten Person.

Art. 13 Aufgaben
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a. die gesamte Geschäftsführung
b. die Vertretung des Vereins nach aussen
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens
d. die Einsetzung von Arbeitsgruppen und Kommissionen
e. die Einberufung von Mitgliederversammlungen

Art. 14 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Sie wird jeweils auf zwei Jahre bestellt. Die Kontrollstelle überprüft die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins; sie verfasst zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht und stellt Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Falls der Umfang der Geschäfte es wünschbar erscheinen lässt, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Aufgaben der Kontrollstelle einem Treuhandbüro übertragen werden.

D. Finanzen

Art. 15 Beschaffung der Mittel
Der Verein beschafft sich finanzielle Mittel durch:
a. Beiträge der Einzel- und Kollektivmitglieder.
b. Die Höhe dieser Beiträge wird im Anhang zu diesen Statuten jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt.
c. Subventionen und Beiträge von Behörden, Gönnern, Organisationen und Firmen
d. Schenkungen und Legate
e. eigene Veranstaltungen
f. Erträge aus dem Vereinsvermögen

Art. 16 Vereinsjahr
Als Vereins- und Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

E. Schlussbestimmungen

Art.17 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 18 Verwendung des Vermögens
Die Mitgliederversammlung verfügt auch über das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins. Das verbleibende Vermögen ist einer steuerbefreiten Institution mit ähnlichem Zweck zuzuwenden.

Art. 19 Inkraftsetzung
Die von der Mitgliederversammlung am 12. August 2021 beschlossene neue Fassung der Statuten tritt per sofort in Kraft. Diese Statuten ersetzen alle früheren Statuten, namentlich die Fassung der ordentlichen Mitgliederversammlungen vom 2. Juni 2003, 30. Mai 2016.

Baar, 12. August 2021

Anhang zu den Statuten des Vereins Frohes Alter 6340 Baar
Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge, gültig ab 2010, sind von der Mitgliederversammlung wie folgt festgesetzt worden:
Einzelmitglieder:       Fr.   40.- jährlich
Paarmitglieder          Fr.   60.- jährlich
Kollektivmitglieder:  Fr. 250.- jährlich